Rechtliches zum Fluglärmschutz

Fünf Kernforderungen an eine Novellierung des Fluglärmgesetzes

An die Mitglieder des Parlamentarischen Arbeitskreises Fluglärm - Deutscher Bundestag
BUND, NABU, Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF), Verkehrsclub Deutschland (VCD) und Deutscher Naturschutzring (DNR)

Fünf Kernforderungen an eine Novellierung des Fluglärmgesetzes (pdf)
2. Mai 2019
...
Mit Sorge beobachten wir, dass bereits die Erstellung des Fluglärmberichts 2017 durch die Bundesregierung eher als politischer Kompromiss, denn als Bestandsaufnahme des aktuellen Standes der Lärmwirkungsforschung und der Erfahrungen mit dem Vollzug des Fluglärmgesetzes in der bisherigen Fassung formuliert wurde. Die speziell durch das Umweltbundesamt als Fachbehörde auf der Grundlage einer Befragung von Stakeholdern erarbeiteten Berichte zum Fluglärmgesetz und dessen untergesetzlichem Regelwerk finden sich im Fluglärmbericht der Bundesregierung nur ansatzweise wieder, ohne dass erkennbar wäre, welche Umstände zum Herausgreifen einzelner Punkte durch die Bundesregierung geführt haben. Eine Synopse o.ä. existiert leider nicht.

Zum Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zum Fluglärmbericht am 16. Januar 2019

Die  Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. (BVF) dazu:
Kein relevantes Vorankommen beim eigentlichen Schutz vor Fluglärm – lediglich Beseitigung der schwerwiegendsten Mängel bei baulichem Schallschutz

Das Kabinett der Bundesregierung hat heute einen Bericht zur Überprüfung des Fluglärmschutzgesetzes, das regulär nach 10 Jahren evaluiert werden musste, beschlossen.

... Der Präsident der Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF), Helmut Breidenbach, erklärt:
„Der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zum Fluglärmgesetz ist enttäuschend. Die vorgeschlagenen Änderungen sind viel zu dürftig, um dem von der Lärmmedizin erkannten Bedarf eines verbesserten Fluglärmschutzes gerecht zu werden. Der Bericht fällt auch deutlich hinter die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zurück, das ein übergeordnetes Konzept zum Schutz vor Fluglärm unter Betonung des aktiven Lärmschutzes gefordert hat.
Der bereits wenig ambitionierte Entwurf des Bundesumweltministeriums wurde in Folge der Ressortabstimmung nochmals abgeschwächt. Nun wird die dringend erforderliche Absenkung der Lärmwerte aufgrund weiterer Untersuchungen nochmals um rund zwei Jahre verschoben.“ ...

PM BVF und ADF
(Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen) lesen (pdf)

Erster Bericht der Bundesregierung zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (pdf)  vom 18.1.2019

Kabinettsvorlage lesen: Bericht-Evaluierung-Fluglärmgesetz vom 02. Januar 2019 (pdf)

Fluglärmschutzbeauftragtengesetz – FLSBG Hamburg

Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Fluglärmschutz, 6.7.2016:
Fluglärmschutzbeauftragtengesetz Hamburg (pdf)

Auszug:
§ 2 Aufgaben und Befugnisse
(1) Der oder dem Fluglärmschutzbeauftragten obliegen Aufgaben der Bekämpfung und Kontrolle des Fluglärms. ... mehr im pdf, siehe oben.

Zur Novelle des Fluglärmschutzgesetzes 2017

Gesundheitsschäden, Belästigungen und Lernstörungen durch Fluglärm.
Stand der aktuellen Lärmwirkungsforschung und gesetzgeberische Konsquenzen:
Interdisziplinäre Medizin zur Novelle des Fluglärmschutzgesetzes 2017 (pdf)
Juli 2016

Auszug:
Zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen, erheblichen Belästigungen und kognitiven Einschränkungen lassen sich aus den verfügbaren Studien Immissionsgrenzwerte von 50 dB(A) Lden für den 24-Stunden-Tag und 45 dB(A) Lnight für die Nacht ableiten. Die Einhaltung einer achtstündigen Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ist dringend erforderlich, um lärmbedingte Schlafstörungen in der Nacht zu vermeiden.

Die vorliegende Synopse hat herausgearbeitet, dass nach heutigem Kenntnisstand für Fluglärm ein Lden von 50 dB(A) als Immissionsgrenzwert zur Vermeidung erhöhter Hypertonierisiken im 24-Stunden-Tag anzusehen ist und der nächtliche Fluglärm dabei nicht höher als Lnight = 45 dB(A) sein darf.
Es ist folglich unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes erforderlich, eine Pflicht zur Lärmkartierung bereits bei diesen Lärmwerten einsetzen zu lassen, um den für die menschliche Gesundheit gefährlichen Lärm zu erfassen. Eine Kartierung ab Lden = 50 dB(A) und Lnight = 45 dB(A) ist deshalb zwingend erforderlich. Insoweit erscheint eine Überarbeitung der Umgebungslärm-Richtlinie unbedingt angezeigt.

Fluglärmschutzgesetz von 2007

Hamburg hält sich nicht an das Fluglärmschutzgesetz von 2007

Fluglärmschutzgesetz (2007) vs. "Hamburger Extrawurst" 5 dB(A)-Bonus

Die Betroffenen in Hamburg müssen höhere Dauerschallpegel ertragen.

Basis der Verordnung ist das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm von 2007:

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (pdf)
Vom 31. Oktober 2007

Auszug:

Artikel § 2 Einrichtung von Lärmschutzbereichen
(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen.

(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel LAmax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):

1. Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:

Tag-Schutzzone 1: LAeq Tag = 60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2: LAeq Tag = 55 dB(A),

Nacht-Schutzzone
a)    bis zum 31. Dezember 2010:
LAeq Nacht  = 53 dB(A),
LAmax  = 6 mal 57 dB(A),

b)    ab dem 1. Januar 2011:
LAeq Nacht  = 50 dB(A),
LAmax  = 6 mal 53 dB(A),
...

Fluglärmschutzverordnung Hamburg (FluLärmHmbV)

Basis der Verordnung ist das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm von 2007:

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen
Hamburg (Fuhlsbüttel)

Vom 21. Februar 2012

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551) wird verordnet:

§ 1
Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Hamburg wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

§ 2
Gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm wird der Lärmschutzbereich in zwei Tag-Schutzzonen und eine Nacht-Schutzzone gegliedert. Die Schutzzonen umfassen das Gebiet des Lärmschutzbereichs außerhalb des Flughafengeländes. Die Schutzzonen werden jeweils bestimmt durch gerade Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten nach Anlage 1.

§ 3
(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, der Tag-Schutzzone 2 oder der Nacht-Schutzzone, gilt sie als ganz in der jeweiligen Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage sowohl in der Tag-Schutzzone 1 als auch in der Tag-Schutzzone 2, gilt sie als ganz in der Tag-Schutzzone 1 gelegen.
(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 4
(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in folgenden topographischen Übersichtskarten im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt:
1. Anlage 2: Lärmschutzbereich (Tag-Schutzzonen 1 und 2, Nacht-Schutzzone),
2. Anlage 3: Tag-Schutzzonen (Tag-Schutzzonen 1 und 2),
3. Anlage 4: Nacht-Schutzzone.
(2) Der Lärmschutzbereich wird zudem in vierzehn Detail-Karten im Maßstab 1 : 5 000, jeweils für die Tag-Schutzzonen und die Nacht-Schutzzone, dargestellt. Eine Ausfertigung dieser Karten kann bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt kostenfrei eingesehen werden.
(3) Die in Absatz 2 genannten Karten sind Teil dieser Verordnung. Die jeweils maßgeblichen Stücke sind beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 5
Soweit der Lärmschutzbereich nicht auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt, sind die Angaben lediglich nachrichtlich.

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 21. Februar 2012.

PDF gesamtes FluLärmHmbV: FluLaermHmbV.pdf

Weitere Anlagen zur Verordnung finden Sie hier: http://www.hamburg.de/fluglaerm/3215226/entwurf-verordnung/

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