Bahnbenutzungsregeln für den Flughafen Hamburg
Unrecht gesprochen?
Es ist festzustellen, dass es (nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes) aufgrund der bestehenden Bahnbenutzungsregeln keinen konkreten Schutzanspruch für die Fluglärmbetroffenen der einzelnen An- und Abflugrichtungen gibt. Dies steht im Widerspruch zur politischen Willensbekundung gemäß 10/16/21-Punkte-Plan der Hamburgischen Bürgerschaft bzw. des regierenden Hamburger Senats. Hierin wird die strikte Beachtung aller Bahnbenutzungsregeln (BBR 2.1, 2.2, 2.3) gefordert.
Für einen effektiven Fluglärmschutz gemäß 10/16/21-Punkte-Plan zur BBR müssen klar bestimmte Betriebsbeschränkungen in einem Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG – welches üblicherweise wie ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird – erlassen werden.
Bahnbenutzungsregeln (BBR) Hamburg
Luftfahrthandbuch Deutschland, AD 2 EDDH 1-9), Stand: 30. Juli 2009
Die BBR sind Bestandteil der Betriebsgenehmigung des Flughafens und somit verbindlich.
2.1 Für Starts ist RWY 33 zu benutzen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn die Verkehrslage oder Gründe der Luftverkehrssicherheit, insbesondere Witterungs- und Bahnverhältnisse, dazu zwingen.
2.2 Starts auf RWY 15 und Landungen auf RWY 33 sind nur zulässig, wenn Gründe der Luftverkehrssicherheit, insbesondere Witterungs- und Bahnverhältnisse dazu zwingen.
2.3 Von [21:00 bis 6:00 (WZ) bzw. 22:00 bis 7:00 (SZ)] ist für Landungen RWY 15 zu benutzen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn die für das IFR-Anflugverfahren zur RWY 15 festgelegten Wetterminima nicht erfüllt sind, ferner unter den Voraussetzungen von 2.2 und bei Vorliegen außergewöhnlicher Verkehrslagen.
2.4 Weitere Ausnahmen von den Regelungen unter 2.2 bis 2.3 kann der Flugplatzkontrolldienst im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde zulassen.
Im Wesentlichen gibt es drei Regeln:
1. (2.1) Starts sollen Richtung Norden (Ohmoor/Quickborn) erfolgen.
2. (2.2) Die Richtung Süden (Alsterdorf/Innenstadt/Hamm) soll nicht benutzt werden.
3. (2.3) Zwischen 22 und 7 Uhr sollen auch Landungen aus Richtung Norden erfolgen.
Alle Regeln stehen unter dem Vorbehalt, dass dies unter Aspekten der Flugsicherheit möglich ist. Die Entscheidung trifft der jeweils diensthabende Lotse der Deutschen Flugsicherung (DFS) nach pflichtgemäßen Ermessen.
Grund für die Bahnbenutzungsregeln ist ebenso wie für die Festlegung von Abflugrouten der Versuch, möglichst wenig Menschen mit dem Fluglärm zu belasten.
Quelle: BSU
Bürgerinformation bzgl. Bahnbenutzungsregeln (pdf)