Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm

Mit dem Erlass des  Hamburgischen Gesetzes zum Schutz gegen Lärm   wurden Regelungen zum verhaltensbezogenen Lärm getroffen. In dem § 1 Absatz 1 des HmbLärmSchG wird eine Grundpflicht für ein rücksichtsvolles Verhalten zueinander im Lärmschutz geschaffen.

Heimwerken
Nach dem HmbLärmSchG dürfen in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, grundsätzlich in der Zeit von 20 bis 7 Uhr keine Arbeiten mit Werkzeugen oder Geräten durchgeführt werden, die geeignet sind, die Nachtruhe unbeteiligter Dritter zu stören.
Bei Heimwerker-  oder Renovierungsarbeiten sollte an die berechtigte Wohn- und Feierabendruhe gedacht werden. Sollte eine Reparatur oder eine Renovierung über einen längeren Zeitraum oder in den Abendstunden notwendig werden, so sollte die Nachbarschaft hierüber rechtzeitig informiert und um Verständnis gebeten werden.

Gebrauch von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten
Tonwiedergabegeräte (z.B. Radios, Fernsehgeräte, CD-Player) sowie Tonerzeugungsgeräte wie Musikinstrumente dürfen zwischen 21 Uhr und 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Häufig reicht die Schalldämmung in den Wohnungen nicht aus. Wer in solchen Wohnungen laut Musik hören will, sollte Kopfhörer benutzen oder beim Klavierspielen Vereinbarungen mit dem Nachbarn treffen.

Partylärm
Laute Geräusche bei Feiern in Wohnungen, in Gärten oder Innenhöfen sind häufig Anlass zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Es gibt keinen Rechtsanspruch nur einmal eine Feier mit privatem Discolärm veranstalten zu können. Gegenseitige Rücksichtnahme, rechtzeitige Information über eine geplante Feier und gute Nachbarschaftsverhältnisse können unnötigem Ärger vorbeugen.

Tiere
Tiere im Wohngebiet und in einer Hausgemeinschaft sollten so gehalten werden, dass niemand durch den von den Tieren erzeugten Lärm mehr als zumutbar oder nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
Gebrauch von Gartengeräten und Baumaschinen (z.B. Rasenmähern, Laubpustern, Heckenscheren)
Auch die Benutzung von lauten Gartengeräten und Baumaschinen  führt immer wieder zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Um dies zu verhindern, wurden für eine Reihe von im Freien betriebenen Maschinen und Geräten eine Nutzungsbeschränkung in Wohngebieten festgelegt (siehe Download am Ende der Seite). Danach dürfen grundsätzlich Maschinen und Geräte, die im Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung aufgelistet sind, in Wohngebieten werktags (montags bis samstags) zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr überhaupt nicht betrieben werden. Sehr laute Geräte wie Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Rasenkantenschneider dürfen nur noch in der Zeit zwischen 9:00 und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 17:00 Uhr in Betrieb genommen werden.

Betrieb von Haushaltsgeräten
Beim Betrieb von Haushaltsgeräten, insbesondere Wasch- und Schleudermaschinen, Staubsaugern etc., empfiehlt es sich, auf die Betriebsgeräusche zu achten. Mit Rücksicht auf die Nachbarn sollten die empfohlenen Ruhezeiten – wenn möglich auch in der Mittagszeit zwischen von 13 bis 15 Uhr  - und von 20 bis 7 Uhr eingehalten werden.
Beim Kauf von Haushaltsgeräten sollte man daher schon auf die Geräuschkennzeichnung und auf die Testberichte der Stiftung Warentest achten. Manche lärmarme Geräte sind mit dem "Blauen Umweltengel" ausgezeichnet. Leise Geräte können u.U. auch außerhalb der o.a. Zeiten betrieben werden, soweit Nachbarn nicht gestört werden.

Lärm durch spielende Kinder
Durch kindliches Spielen hervorgerufene Geräusche sind notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spielens, die nicht generell unterdrückt oder auch nur beschränkt werden kann. Geräusche von spielenden Kindern sind daher als selbstverständlicher Ausdruck kindlicher Entfaltung hinzunehmen und grundsätzlich verträglich mit anderen Nutzungen, insbesondere in Wohngebieten. Rücksichtnahme auf Nachbarn bleibt aber dennoch Bestandteil der elterlichen und pädagogischen Erziehung.

Was tun bei erheblichen Störungen?
Grundsätzlich gilt: "Jeder hat sich so zu verhalten, dass eine Störung oder Belästigung durch unnötigen Lärm möglichst vermieden wird." Mit Verständnis und Rücksichtnahme lassen sich die meisten Lärmprobleme lösen.
Wer Lärmstörungen ausgesetzt ist, sollte vorsorglich Beweismittel zusammentragen. So sind z.B. zu jeder Lärmstörung Datum, Uhrzeit und Zeugen (Name, Vorname, Anschrift, Telefon-Nr.), Art der Störung und Dauer zu notieren.
Bei aktuellen Lärmstörungen, wie Partylärm, laute Musik, laute Arbeiten während der Abend- und Nachtstunden oder an Sonn- und Feiertagen kann das zuständige Polizeirevier gerufen werden - soweit es nicht gelingt, durch ein klärendes Gespräch, den Nachbarn von seiner "lärmenden" Tätigkeit abzubringen.

Ordnungswidrig im Sinne des HmbLärmSchG handelt, wer

  • vorsätzlich oder fahrlässig Tiere so hält, dass durch die von ihnen hervorgerufenen Geräusche unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,
  • an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, Arbeiten unter Einsatz von Werkzeugen oder Geräten durchführt, die unbeteiligte Personen durch Geräusche erheblich belästigen,
  • ein Tonwiedergabegerät oder ein Tonerzeugungsgerät zwischen 21 Uhr und 7 Uhr in Gebieten, in denen das Wohnen nach planungsrechtlichen Vorschriften allgemein zulässig ist, in solcher Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,
  • ohne erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde auf öffentlichen Verkehrsflächen oder in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs ein Tonwiedergabe- oder Tonerzeugungsgerät benutzt.

Der Eigentümer eines Grundstückes kann gegen Lärmstörungen von einem Nachbargrundstück vorgehen, wenn dieser Lärm die Benutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt (§ 906 und §1004 BGB). Maßgeblich ist dabei nicht das subjektive Empfinden eines Einzelnen, sondern das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen, wobei Natur und Zweckbestimmung des Grundstücks von Bedeutung sind. Der Lärm muss über das ortsübliche Maß hinausgehen.

Quelle: www.hamburg.de/laermschutz-ansprechpartner/125464/nachbarschaft/

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