Relevante Gerichtsurteile im Überblick

Urteil zum Informationsanspruch von Fluglärmgegnern nicht befolgt - Land NRW muss 10.000,- Euro Zwangsgeld zahlen

Urteil vom 13. Februar 2023 - 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Das Land Nordrhein-Westfalen muss ein Zwangsgeld zahlen, weil es im Rechtsstreit mit Fluglärmgegnern um Informationen zum Betrieb des Flughafens Düsseldorf seiner Verpflichtung zum Erlass eines neuen Bescheides nicht nachgekommen ist.

Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Februar 2023 entschieden und gegen das Land ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro festgesetzt.

Zur Begründung führte das Gericht aus: Im Jahr 2019 hatte das Gericht das Land dazu verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Zugang zu Informationen über die Tätigkeit des sogenannten "Slot Performance Monitoring Committee" am Flughafen Düsseldorf neu zu entscheiden. Dabei musste es die Rechtsauffassung des Gerichts zum Umfang der Informationsgewährung beachten. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Zwar hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr - nach Androhung eines Zwangsgeldes - einen neuen Bescheid erlassen und teilweise Zugang zu den begehrten Informationen gewährt. Die Herausgabe bestimmter Informationen zu Einzelheiten von Flugverspätungen hat es aber unter Berufung auf Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse der Flughafen Düsseldorf GmbH verweigert. Dabei hat das Ministerium jedoch - so die Kammer - nicht nachvollziehbar begründet, inwiefern durch diese Informationen die Marktposition des Düsseldorfer Flughafens Schaden nehmen könnte. Erst recht ist nicht nachgewiesen worden, inwiefern die Offenlegung von Unterlagen, die älter als fünf Jahre sind, noch wettbewerbsrelevant sein können. Dies ist angesichts der Zäsur durch die Corona-Pandemie, in der der Flugverkehr zeitweise gänzlich zum Erliegen gekommen ist, auch nicht plausibel.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Aktenzeichen: 29 M 106/22

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BGH: Fluglärm ist ein Grund für eine Reisepreisminderung

Urteil vom 14. April 2022 - BGH

Bei Pauschalreisen kann nächtlicher Fluglärm rund um das Hotel zu einem Preisminderungsanspruch führen und zwar dann, wenn in den Unterlagen des Tour Operators kein expliziter Hinweis auf diesen Umstand enthalten ist, entschied der deutsche Bundesgerichtshof.

In gegenständlichem Fall (Geschäftszahl: X ZR 97/20) klagte ein Urlauber, der eine Pauschalreise auf die Insel Kos gebucht hatte. Dieser machte den Umstand, dass in der Nacht Flugzeuge im Landeanflug auf den Airport über dem Hotel waren, als Reisemangel geltend. Er argumentierte unter anderem damit, dass er in seiner nächtlichen Ruhe gestört wurde. ...

Die Richter des deutschen Bundesgerichtshofs gaben nun dem Kläger recht, denn aus dem Reisekatalog hätte man nicht den Schluss ziehen können, dass sich die Unterkunft direkt in der Einflugschneise des Flughafens Kos befindet. Insbesondere die Angabe, dass die Entfernung zum Airport neun Kilometer beträgt und der Bodentransfer etwa eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, würden nicht auf diesen Umstand hindeuten.

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Gericht kippt Beihilfe für Flughafen Frankfurt-Hahn

Urteil vom 19. Mai 2021 - EU Gericht (EuG)

„Staatliche Beihilfen – Luftverkehrssektor – Dem Flughafen Frankfurt-Hahn von Deutschland gewährte Betriebsbeihilfe – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Eigenschaft als Beteiligter – Wahrung der Verfahrensrechte – Zulässigkeit – Leitlinien für Luftverkehrsbeihilfen – Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Ernsthafte Schwierigkeiten“

Das Gericht der EU (EuG) entschied mit Urteil vom 19.05.2021 in der Rechtssache T-218/18, dass der Beschluss der Kommission vom 31.07.2017 über die staatliche Beihilfe, die DEU dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebshilfe gewährt hat, nichtig ist. Am 07.04.2017 teilte DEU der Kommission mit, dem Flughafen Frankfurt-Hahn wegen seines defizitären Zustands eine Betriebsbeihilfe zu gewähren. Mit Beschluss vom 24.07.2017 entschied die Kommission im Wesentlichen, dass kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) zu eröffnen sei. Die in Rede stehende Beihilfe stelle zwar eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, diese sei aber nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Deutsche Lufthansa AG, die selbst den Flughafen Frankfurt-Hahn nicht nutzt, klagte daraufhin auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission. Sie sieht die Unterstützung als eine wettbewerbsverzerrende Maßnahme an. Das EuG kommt in seiner Urteilsbegründung zu dem Ergebnis, dass die Kommission nicht ausreichend geprüft hat, ob die öffentliche Zuwendung mit den Regeln für den Binnenmarkt vereinbar ist. Die Kommission habe vor allem nicht alle erforderlichen Prüfungskriterien des nur 115 Kilometer und ca. 70 Fahrminuten entfernten Flughafens Frankfurt Rhein Main bei der Prüfung mitberücksichtigt.
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=241445&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4877981
Quelle: Bericht aus Brüssel der Hessischen Landesvertretung bei der EU

Gerichtsentscheid: Meilenstein für Klima- und Generationengerechtigkeit

Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.03.2021 - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG)
Das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung ist zu schwach und damit in Teilen verfassungswidrig. Zu diesem Urteil kommt das Bundesverfassungsgericht. Die jetzige Generation darf nicht auf Kosten der Kinder und Enkel leben.
Das Urteil gilt auch für den
Hamburger Klimaplan! Die CO2-Emissionen des stadteigenen Flughafenbetriebs sind inakzeptabel.

Leitsätze (Auszug) Quelle: Bundesverfassungsgericht.de
1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.

2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.....
Urteil zu Verfassungsbeschwerden gegen das Bundes-Klimaschutzgesetzt (pdf)

Gerichtsentscheid: Freispruch für Klimaaktivist­Innen trotz zivilen Ungehorsams

WOZ Wochenzeitung Schweiz
Gericht (Lausanner Vorort Renens) hat am 13.01.2020 ein historisches Urteil
verkündet: Freispruch. Es ist der erste Entscheid dieser Art in der Geschichte der Schweiz.
Zwölf Klimaaktivist­Innen, die wegen Hausfriedensbruch und Widerhandlung gegen die Anordnungen der Polizei zu Bußen verurteilt worden waren, wurden nun freigesprochen. Dieser Entscheid ist einmalig und historisch.
Artikel bei WOZ online lesen

Unrecht gesprochen?

Foto: BAW HH|SH

Es ist festzustellen, dass es (nach Auffassung des Oberverwaltungs­gerichtes) aufgrund der bestehenden Bahn­benutzungs­regeln keinen konkreten Schutzanspruch für die Fluglärm­betroffenen der einzelnen An- und Abflugrichtungen gibt. Dies steht im Widerspruch zur politischen Willens­bekundung gemäß 10/16/21-Punkte-Plan der Hamburgischen Bürgerschaft bzw. des regierenden Hamburger Senats. Hierin wird die strikte Beachtung aller Bahn­benutzungs­regeln (BBR 2.1, 2.2, 2.3) gefordert.
Lesen Sie weiter im BAW Blog ...

Gerichtsentscheid: Flughafen Wien darf keine dritte Piste bauen

Bundesverwaltungsgericht Österreich hat am 02.02.2017 sein Urteil in der Rechtssache W109 2000179-1/291E (Gerichtsabteilung W109) verkündet.
Seit Jahren kämpft der Flughafen Wien für eine dritte Piste. Damit will er das erwartete Wachstum bewältigen. Doch nun hat ein Gericht dem Airport eine Absage erteilt - aus Umweltschutzgründen.
Artikel bei aero TELEGRAPH online lesen

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Bau einer Parallelpiste (Info-pdf)
In der österreichischen Bundesverfassung sowie der Niederösterreichischen Landesverfassung wird dem Umweltschutz – und hier dem Klimaschutz im Besonderen – ein besonderer Vorrang eingeräumt. Auch das Unionsrecht zielt mit Art. 37 GRC auf ein hohes Umweltschutzniveau ab.

Urteil EuGH: Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag, 15.10.2015 sein Urteil in der Rechtssache C-137/14 (Kommission gegen Deutschland) verkündet.
Demnach hat die Bundesrepublik Deutschland durch folgende Verfahrensvorschriften gegen die Richtlinien 2011/92/EU und 2010/75/EU verstoßen:

  • Beschränkung der Aufhebung von Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf Fälle, in denen der Rechtsbehelfsführer nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war (§ 4 Abs. 1 UmwRG, § 46 VwVfG).
  • Beschränkung der Klagebefugnis und des Umfangs der gerichtlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG auf Einwendungen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingebracht wurden (Präklusion).

Urteil des EuGH über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Info-pdf)

Wie die Wirtschaftsministerkonferenz der Länder am Donnerstag, 9.6.2016, aus dem Hamburger Rathaus verlautbarten ließ, sollen Umweltschutzbedenken gegen Projekte künftig auch dann noch geltend gemacht werden dürfen, wenn auf dem behördlichen Weg längst alles in trockenen Tüchern ist. So hat der Europäische Gerichtshof beschieden. Sollte es also Einwände geben, könnte man auch nach einem Planfeststellungsbeschluss noch vor Gericht ziehen.

Anspruch auf Entschädigung bei "Organisationsverspätung"!

Amtsgericht Hannover (Az.: 406 C 11801/13)

Hängt die Verspätung mit einer Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft zusammen, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einen Entschädigungsanspruch ausschließen. So hat das Amtsgericht Hannover entschieden (Az.: 406 C 11801/13).
Von den Verspätungen nach 23 Uhr am Hamburger Flughafen sind 50 Prozent mit Mängeln in der Umlaufplanung begründet. Das bedeutet, dass bei jeder 2. Verspätung in Hamburg ein Entschädigungsanspruch für den Fluggast bestehen könnte. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung können Ansprüche von 250€ bis 600€ geltend gemacht werden. Bei den hiervon betroffenen Flügen besteht somit eine Anspruchslatenz in Höhe von mehreren Millionen Euro.

Liebe Fluggäste, tragen Sie doch mit Ihrem persönlichen Anspruch auf Entschädigung zum "aktiven Lärmschutz" mit bei!
Weitere Informationen finden Sie zB hier: www.flightright.de/ihre-rechte/eu-fluggastrechteverordnung

Entzerrung der Tagesrandzeiten

Nach dem BVerwG-Urteil für Frankfurt vom 4.4.12 4 C 8.09

"...  zu beachten, dass die Nachtrandstunden nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebes angesehen werden dürfen. Selbst im Falle eines nahezu vollständigen Flugverbots in den Kernstunden der Nacht bleibt die Verhältnismäßigkeit nur gewahrt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird. Absehbare tagähnliche Belastungsspitzen in den einzelnen Nachtrandstunden oder in längeren, insbesondere kernzeitnahen Zeitabschnitten müssen deswegen in den jeweils betroffenen Überfluggebieten vermieden werden."

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2012&nr=33

Fluglärm-Gegner erzielen Sieg gegen bauliche Erweiterungsmaßnahmen

Das BVerwG hat entschieden, dass lärmbelastete Nachbarn eines Flughafens gegen bauliche Erweiterungsmaßnahmen, die genehmigungsfrei gestellt wurden, vorgehen können.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die sich in etwa einem Kilometer Entfernung zum Flughafen Köln/Bonn befinden. Ihre Klage richtete sich gegen einen Bescheid der hierfür zuständigen Behörde, wonach die von der Flughafenbetreiberin geplante Erweiterung eines Vorfelds keiner Planfeststellung und auch keiner Plangenehmigung bedarf ("Unterbleibensentscheidung" - § 8 Abs. 3 LuftVG). Darüber hinaus verlangten sie, der Flughafenbetreiberin die Nutzung des Vorfelds bis zum Abschluss eines luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersagen.
Das OVG Münster hatte die erteilte "Unterbleibensentscheidung" aufgehoben, da eine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach dem UVPG bestehe und die durchgeführte Prüfung aufgrund von Ermittlungsdefiziten im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Die weitergehende Klage auf Nutzungsuntersagung hat es abgewiesen.

Das BVerwG hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts überwiegend bestätigt. Die Revision des beklagten Landes und des Flughafenbetreibers blieb erfolglos.

Nach Auffassung des BVerwG können die Kläger gegen die "Unterbleibensentscheidung" zulässigerweise Klage erheben, insbesondere sind sie klagebefugt. Die Klage sei auch ohne eigene Rechtsverletzung nach Maßgabe des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes begründet, weil die Umweltverträglichkeits- Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden ist. Hierauf könnten sich die Kläger berufen.
Soweit das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das BVerwG das Urteil geändert. Die Kläger können als lärmbelastete Nachbarn ein Einschreiten der zuständigen Behörde fordern. Da die Erweiterungsmaßnahmen nicht von einer Genehmigung gedeckt oder hiervon freigestellt worden seien, könne die zuständige Behörde gegenüber dem Flughafenbetreiber deren Nutzung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, 2 LuftVG untersagen. Mit Blick auf die Wertungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes könnten die Kläger ein entsprechendes Einschreiten bis zur Legalisierung der Ausbaumaßnahme verlangen.

Vorinstanz
OVG Münster, Urt. v. 14.10.2013 - 20 D 7/09.AK

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Nordrhein-Westfalen&Datum=14.10.2013&Aktenzeichen=20%20D%207%2F09

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