Grundrecht: Das Recht auf körperliche Unversehrtheit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Artikel 2

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bundestag/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/index.html

Das Schutzgut des Grundrechts auf Gesundheit und körperliches Wohlbefinden

von: Matthias M. Möller-Meinecke

Nach Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes hat "jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit". In dieses Grundrecht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden; das Gesetz muß das Grundrecht unter Angabe des Ar­tikels nennen (Art. 19 Abs. 1 GG). Die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzpflicht des Staates beschränkt sich nicht auf einen Schutz der körper­lichen Unversehrtheit in biologisch-physiologischer Hinsicht, sondern um­faßt auch die Pflicht der Raumordnungs- und luftverkehrsrechtlichen Ge­nehmigungs- und Planfeststellungsbehörde, gesundheitsgefährdende Aus­wirkungen des Fluglärms auch auf den geistig-seelischen Bereich, also das psychische und soziale Wohlbefinden, abzuwehren. Bei welcher Fluglärmbe­lastung diese Gefährdung eintritt, bedarf vor jeder Behördenentscheidung einer eingehenden und belastbaren sachverständigen Begutachtung.

Der Begriff der körperlichen Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG ist mit dem Begriff der "Gesundheit" gleichzusetzen, wie ihn die Weltgesundheitsorga­nisation (WHO) in ihrerSatzung vom 22. Juli 1946 definiert hat. Fluglärm­folgen sind daher nicht nur wegen somatischer, sondern bereits wegen sol­cher psychischer und das soziale Wohlbefinden beeinträchtigender Auswir­kungen zu bekämpfen, die über die Grenzen des sozial Adäquaten hinausge­hen. Denn in der genannten Satzung wird als Gesundheit "der Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen" bezeichnet. Als gesundheit­liche Beeinträchtigung in diesem Sinne ist Fluglärm schon deswegen geeig­net, weil er die Kommunikation im weitesten Sinne stört, den Erholungswert der Wohnung und ihres Umfeldes herabsetzt, Konzentration und Aufmerk­samkeit mindert, Nervosität und Irritiertheitsgefühle verursacht sowie Er­schrecken, Verärgerung und Furchtassoziationen auslöst.

Quelle: http://www.flughafen.unser-forum.de/?show=GXem

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