Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
- Hamburg -
Vom 1. Februar 2011 (Amtl.Anz. Nr. 12 vom 11.02.2011 S.444)

I
Zuständig für die Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2551) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.

II
Zuständig für die Durchführung der §§ 5 und 6 sowie die Festsetzung der Höhe erstattungsfähiger Aufwendungen nach § 10 sind mit Ausnahme der Aufgabenwahrnehmung in Vorbehaltsgebieten im Sinne des § 7 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 370), in der jeweils geltenden Fassung

die Bezirksämter.

III
Zuständig für die Festsetzung von Entschädigungen bei Bauverboten nach § 8 Absatz 2 und bei Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Absatz 5 ist

die Finanzbehörde.

IV
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Umwelt und Energie (BUE).

V
Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 13. Juli 1973 (Amtl. Anz. S. 903) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.


Quelle: https://www.umwelt-online.de

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